Einkommens­­steuer­er­klärung für Rentner



Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2012 eine Vielzahl von Rentnern angeschrieben und zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert. Gleichzeitig sollen die Rentner prüfen, ob sich eine Erklärungspflicht ab 2005 ergibt. Jetzt wird es für alle Rentner Zeit zu handeln.


Hintergrund ist die Einführung des Alterseinkünftegesetz im Jahre 2005. Damit wurden der steuerfreie Anteil der Renten auf 50% festgesetzt. Dieser steuerfreie Anteil bleibt ein Leben lang unverändert; jede Rentenerhöhung ist zu 100% einkommensteuerpflichtig.

Der sog. Ertagsanteil der Renten lag vor 2005 bei ca. 30-40%, im Jahr 2005 dagegen bei 50%. Somit ergibt sich für eine Vielzahl von Rentnern schon in 2005 eine Steuerbelastung, weitere werden durch Rentenerhöhungen in die Steuerpflicht "hineinwachsen".


Weitere Details entnehmen Sie bitte der Bröschürde "Besteuerung von Alterseinkünften" des Bundes-ministerium der Finanzen.




Was ist zu tun?

Zunächsteinmal ist die 4-Wochen-Frist zu beachten, die die Finanzverwaltung für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2010 gesetzt hat. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob sich für die Jahre 2005 - 2009 ebenfalls eine Erklärungspflicht ergibt. Das wird regelmäßig der Fall sein.

Dabei sollte nicht vergessen werden, auch die Vorjahre (2001 - 2004) in die Prüfung einzubeziehen. Auch wenn die Rentner in der Vergangenheit nicht vom Finanzamt angeschrieben wurden, so wird ggf.  auch hier eine Erklärungspflicht vorliegen.

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen ist Bußgeldbewährt. Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2001 - 2004 wird Straffreiheit erlangt, sofern die Finanzverwaltung bisher keine Kenntnis von der Steuerpflicht hatte. Dieses Erfordernis sollte bei der Einreichung zusammen mit den Jahren 2005 - 2010 erfüllt sein.

In vergangenen Fällen wurde gegenüber den angeschriebenen Rentnern das Strafverfahren für die Jahre 2005 - 2010 eröffnet. Durch die zeitgleiche Einreichung der Erklärungen 2001 - 2004 wurde für diese Jahre Straffreiheit erlangt.

Was bedeutet die Einleitung eines Strafverfahrens?

In diesem Strafverfahren, das vom Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen geführt wird, prüft das Finanzamt, ob gegen den Rentner ein Bußgeld festzusetzen ist.

In einigen Fällen wurde das Srafverfahren eingestellt, andere Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.





Als Rentner sind Sie in Ihrer Beweglichkeit eingeschränkt?


Kein Problem. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, an dem wir die zur Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung benötigten Unterlagen bei Ihnen zuhause abholen dürfen.